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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
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§ 9 - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1554; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 2129-32-1 Umweltschutz
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Geltung ab 17.07.1999; FNA: 2129-32-1 Umweltschutz
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§ 9 Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn
- 1.
- Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
- 2.
- eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.
Zitierungen von § 9 BBodSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BBodSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBodSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BBodSchV Vorsorgeanforderungen
... Sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3 gegeben, hat der nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ... gilt Anhang 1 entsprechend. (2) Einträge von Schadstoffen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die keine Vorsorgewerte festgesetzt sind, sind nach Maßgabe ...
§ 12 BBodSchV Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (vom 03.10.2017)
... Bodenveränderungen gemäß § 7 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 9 dieser Verordnung nicht hervorgerufen wird und - mindestens eine der in § 2 Abs. ...
Anhang 1 BBodSchV Anforderungen an die Probennahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung (vom 27.06.2020)
... Die Untersuchungsvorschriften für Böden und Bodenmaterialien gelten für die §§ 9 ,10 und 12 entsprechend. 1.2 Detailuntersuchung Bei der ...
Anhang 2 BBodSchV Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte (vom 03.10.2017)
... soweit eine Freisetzung der Schadstoffe oder zusätzliche Einträge nach § 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Boden- funktionen erwarten lassen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1917/a27044.htm