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§ 13 - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1554; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 2129-32-1 Umweltschutz
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§ 13 Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normblättern



(1) Technische Regeln und Normblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt. Die Bezugsquellen sind in Anhang 1 Nr. 6.2 aufgeführt.

(2) Verweisungen auf Entwürfe von technischen Normen in den Anhängen beziehen sich jeweils auf die Fassung, die zu dem in der Verweisung angegebenen Zeitpunkt veröffentlicht ist.