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Anhang 3 - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1554; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 2129-32-1 Umweltschutz
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Anhang 3 Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und den Sanierungsplan


Anhang 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Sanierungsuntersuchungen

Mit Sanierungsuntersuchungen bei Altlasten sind die zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ermitteln. Die hierfür in Betracht kommenden Maßnahmen sind unter Berücksichtigung von Maßnahmenkombinationen und von erforderlichen Begleitmaßnahmen darzustellen.

Die Prüfung muß insbesondere

-
die schadstoff-, boden-, material- und standortspezifische Eignung der Verfahren,

-
die technische Durchführbarkeit,

-
den erforderlichen Zeitaufwand,

-
die Wirksamkeit im Hinblick auf das Sanierungsziel,

-
eine Kostenschätzung sowie das Verhältnis von Kosten und Wirksamkeit,

-
die Auswirkungen auf die Betroffenen im Sinne von § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und auf die Umwelt,

-
das Erfordernis von Zulassungen,

-
die Entstehung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen,

-
den Arbeitsschutz,

-
die Wirkungsdauer der Maßnahmen und deren Überwachungsmöglichkeiten,

-
die Erfordernisse der Nachsorge und

-
die Nachbesserungsmöglichkeiten

umfassen.

Die Prüfung soll unter Verwendung vorhandener Daten, insbesondere aus Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung, sowie auf Grund sonstiger gesicherter Erkenntnisse durchgeführt werden. Soweit solche Informationen insbesondere zur gesicherten Abgrenzung belasteter Bereiche oder zur Beurteilung der Eignung von Sanierungsverfahren im Einzelfall nicht ausreichen, sind ergänzende Untersuchungen zur Prüfung der Eignung eines Verfahrens durchzuführen.

Die Ergebnisse der Prüfung und das danach vorzugswürdige Maßnahmenkonzept sind darzustellen.



2.
Sanierungsplan

Ein Sanierungsplan soll die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Angaben sowie die für eine Verbindlichkeitserklärung nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten.

1.
Darstellung der Ausgangslage, insbesondere hinsichtlich

-
der Standortverhältnisse (u.a. geologische, hydrogeologische Situation; bestehende und planungsrechtlich zulässige Nutzung),

-
der Gefahrenlage (Zusammenfassung der Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung im Hinblick auf Schadstoffinventar nach Art, Menge und Verteilung, betroffene Wirkungspfade, Schutzgüter und -bedürfnisse),

-
der Sanierungsziele,

-
der getroffenen behördlichen Entscheidungen und der geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge, insbesondere auch hinsichtlich des Maßnahmenkonzeptes, die sich auf die Erfüllung der nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu erfüllenden Pflichten auswirken, und

-
der Ergebnisse der Sanierungsuntersuchungen.

2.
Textliche und zeichnerische Darstellung der durchzuführenden Maßnahmen und Nachweis ihrer Eignung, insbesondere hinsichtlich

-
des Einwirkungsbereichs der Altlast und der Flächen, die für die vorgesehenen Maßnahmen benötigt werden,

-
des Gebietes des Sanierungsplans,

-
der Elemente und des Ablaufs der Sanierung im Hinblick auf

• den Bauablauf,

• die Erdarbeiten (insbesondere Aushub, Separierung, Wiedereinbau, Umlagerungen im Bereich des Sanierungsplans),

• die Abbrucharbeiten,

• die Zwischenlagerung von Bodenmaterial und sonstigen Materialien,

• die Abfallentsorgung beim Betrieb von Anlagen,

• die Verwendung von Böden und die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und

• die Arbeits- und Immissionsschutzmaßnahmen,

-
der fachspezifischen Berechnungen zu

• on-site-Bodenbehandlungsanlagen,

• in-situ-Maßnahmen,

• Anlagen zur Fassung und Behandlung von Deponiegas oder Bodenluft,

• Grundwasserbehandlungsanlagen,

• Anlagen und Maßnahmen zur Fassung und Behandlung insbesondere von Sickerwasser,

-
der zu behandelnden Mengen und der Transportwege bei Bodenbehandlung in off-site-Anlagen,

-
der technischen Ausgestaltung von Sicherungsmaßnahmen und begleitenden Maßnahmen, insbesondere von

• Oberflächen-, Vertikal- und Basisabdichtungen,

• Oberflächenabdeckungen,

• Zwischen- bzw. Bereitstellungslagern,

• begleitenden passiven pneumatischen, hydraulischen oder sonstigen Maßnahmen (z.B. Baufeldentwässerung, Entwässerung des Aushubmaterials, Einhausung, Abluftfassung und -behandlung) und

-
der behördlichen Zulassungserfordernisse für die durchzuführenden Maßnahmen.

3.
Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere

-
das Überwachungskonzept hinsichtlich

• des Bodenmanagements bei Auskofferung, Separierung und Wiedereinbau,

• der Boden- und Grundwasserbehandlung, der Entgasung oder der Bodenluftabsaugung,

• des Arbeits- und Immissionsschutzes,

• der begleitenden Probennahme und Analytik und

-
das Untersuchungskonzept für Materialien und Bauteile bei der Ausführung von Bauwerken.

4.
Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Nachsorge einschließlich der Überwachung, insbesondere hinsichtlich

-
des Erfordernisses und der Ausgestaltung von längerfristig zu betreibenden Anlagen oder Einrichtungen zur Fassung oder Behandlung von Grundwasser, Sickerwasser, Oberflächenwasser, Bodenluft oder Deponiegas sowie Anforderungen an deren Überwachung und Instandhaltung,

-
der Maßnahmen zur Überwachung (z.B. Meßstellen) und

-
der Funktionskontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Sanierungserfordernisse und Instandhaltung von Sicherungsbauwerken oder -einrichtungen.

5.
Darstellung des Zeitplans und der Kosten.



 

Zitierungen von Anhang 3 BBodSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 3 BBodSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBodSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BBodSchV Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung
... eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmen sich im übrigen nach Anhang 3 ...