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Änderung Anhang 2 BBodSchV vom 03.10.2017

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Anhang 2 BBodSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2017 geltenden Fassung
Anhang 2 BBodSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 2 Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte


1. Wirkungspfad Boden - Mensch (direkter Kontakt)

1.1 Abgrenzung der Nutzungen

a) Kinderspielflächen

Aufenthaltsbereiche für Kinder, die ortsüblich zum Spielen genutzt werden, ohne den Spielsand von Sandkästen. Amtlich ausgewiesene Kinderspielplätze sind ggf. nach Maßstäben des öffentlichen Gesundheitswesens zu bewerten.

b) Wohngebiete

Dem Wohnen dienende Gebiete einschließlich Hausgärten oder sonstige Gärten entsprechender Nutzung, auch soweit sie nicht im Sinne der Baunutzungsverordnung planungsrechtlich dargestellt oder festgesetzt sind, ausgenommen Park- und Freizeitanlagen, Kinderspielflächen sowie befestigte Verkehrsflächen.

c) Park- und Freizeitanlagen

Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, insbesondere öffentliche und private Grünanlagen sowie unbefestigte Flächen, die regelmäßig zugänglich sind und vergleichbar genutzt werden.

d) Industrie- und Gewerbegrundstücke

Unbefestigte Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden.

1.2 Maßnahmenwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die direkte Aufnahme von Dioxinen/Furanen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und Industrie- und Gewerbegrundstücken (in ng/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)


| Maßnahmenwerte [ng I-TEq/kg TM]*)

Stoff | Kinderspielflächen | Wohngebiete | Park- u. Freizeit-
anlagen | Industrie- und
Gewerbegrundstücke

Dioxine/Furane
(PCDD/F) | 100 | 1.000 | 1.000 | 10.000

*) Summe der 2,3,7,8 - TCDD-Toxizitätsäquivalente (nach NATO/CCMS).

1.3 Anwendung der Maßnahmenwerte

Bei Vorliegen dioxinhaltiger Laugenrückstände aus Kupferschiefer ('Kieselrot') erfolgt eine Anwendung der Maßnahmenwerte aufgrund der geringen Resorption im menschlichen Organismus nicht unmittelbar zum Schutz der menschlichen Gesundheit als vielmehr zum Zweck der nachhaltigen Gefahrenabwehr.

1.4 Prüfwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die direkte Aufnahme von Schadstoffen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und Industrie- und Gewerbegrundstücken (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)


| Prüfwerte [mg/kg TM]

Stoff | Kinderspielflächen | Wohngebiete | Park- u. Freizeit-
anlagen | Industrie- und
Gewerbegrundstücke

Arsen | 25 | 50 | 125 | 140

Blei | 200 | 400 | 1.000 | 2.000

Cadmium | 101) | 201) | 50 | 60

Cyanide | 50 | 50 | 50 | 100

Chrom | 200 | 400 | 1.000 | 1.000

Nickel | 70 | 140 | 350 | 900

Quecksilber | 10 | 20 | 50 | 80

Aldrin | 2 | 4 | 10 | -

Benzo(a)pyren | 2 | 4 | 10 | 12

DDT | 40 | 80 | 200 | -

Hexachlorbenzol | 4 | 8 | 20 | 200

Hexachlorcyclohexan
(HCH-Gemisch
oder β-HCH) | 5 | 10 | 25 | 400

Pentachlorphenol | 50 | 100 | 250 | 250

Polychlorierte
Biphenyle (PCB6)2) | 0,4 | 0,8 | 2 | 40

1) In Haus- und Kleingärten, die sowohl als Aufenthaltsbereiche für Kinder als auch für den Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden, ist für Cadmium der Wert von 2,0 mg/kg TM als Prüfwert anzuwenden.
2) Soweit PCB-Gesamtgehalte bestimmt werden, sind die ermittelten Meßwerte durch den Faktor 5 zu dividieren.



2. Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze

2.1 Abgrenzung der Nutzungen

a) Ackerbau

Flächen zum Anbau wechselnder Ackerkulturen einschließlich Gemüse und Feldfutter, hierzu zählen auch erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen.

b) Nutzgarten

Hausgarten-, Kleingarten- und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden

c) Grünland

Flächen unter Dauergrünland

2.2 Prüf- und Maßnahmenwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden - Nutzpflanze auf Ackerbauflächen und in Nutzgärten im Hinblick auf die Pflanzenqualität (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)


| Ackerbau, Nutzgarten

Stoff | Methode 1) | Prüfwert | Maßnahmenwert

Arsen | KW | 200 2) |

Cadmium | AN | - | 0,04/0,1 3)

Blei | AN | 0,1 |

Quecksilber | KW | 5 |

Thallium | AN | 0,1 |

Benzo(a)pyren | | 1 | -


1) Extraktionsverfahren für Arsen und Schwermetalle:
AN = Ammoniumnitrat, KW = Königswasser.
2) Bei Böden mit zeitweise reduzierenden Verhältnissen gilt ein Prüfwert von 50 mg/kg Trockenmasse.
3) Auf Flächen mit Brotweizenanbau oder Anbau stark Cadmium anreichernder Gemüsearten gilt als Maßnahmenwert 0,04 mg/kg Trockenmasse; ansonsten gilt als Maßnahmenwert 0,1 mg/kg Trockenmasse.

2.3 Maßnahmenwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden - Nutzpflanze auf Grünlandflächen im Hinblick auf die Pflanzenqualität (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Arsen und Schwermetalle im Königswasser-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)


| Grünland

Stoff | Maßnahmenwert

Arsen | 50

Blei | 1.200

Cadmium | 20

Kupfer | 1 300 1)

Nickel | 1.900

Quecksilber | 2

Thallium | 15

Polychlorierte
Biphenyle (PCB6) | 0,2

1) Bei Grünlandnutzung durch Schafe gilt als Maßnahmenwert 200 mg/kg Trockenmasse.

2.4 Prüfwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden - Pflanze auf Ackerbauflächen im Hinblick auf Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, im Ammoniumnitrat-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)


| Ackerbau

Stoff | Prüfwert

Arsen | 0,4

Kupfer | 1

Nickel | 1,5

Zink | 2


2.5 Anwendung der Prüf- und Maßnahmenwerte

Die Prüf- und Maßnahmenwerte gelten für die Beurteilung der Schadstoffgehalte in der Bodentiefe von 0 bis 30 cm bei Ackerbauflächen und in Nutzgärten sowie in der Bodentiefe von 0 bis 10 cm bei Grünland entsprechend Anhang 1 Nr. 2.1 Tabelle 1. Für die in Anhang 1 Nr. 2.1 Tabelle 1 genannten größeren Bodentiefen gelten die 1,5fachen Werte.



3. Wirkungspfad Boden - Grundwasser

3.1 Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden - Grundwasser nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (in µg/l, Analytik nach Anhang 1)


Anorganische Stoffe | Prüfwert [µg/l]

Antimon | 10

Arsen | 10

Blei | 25

Cadmium | 5

Chrom, gesamt | 50

Chromat | 8

Kobalt | 50

Kupfer | 50

Molybdän | 50

Nickel | 50

Quecksilber | 1

Selen | 10

Zink | 500

Zinn | 40

Cyanid, gesamt | 50

Cyanid, leicht freisetzbar | 10

Fluorid | 750



Organische Stoffe | Prüfwert [µg/l]

Mineralölkohlenwasserstoffe 1) | 200

BTEX 2) | 20

Benzol | 1

LHKW 3) | 10

Aldrin | 0,1

DDT | 0,1

Phenole | 20

PCB, gesamt 4) | 0,05

PAK, gesamt 5) | 0,20

Naphthalin | 2

1) n-Alkane (C 10 C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.
2) Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol).
3) Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe).
4) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongeneren nach Ballschmiter gemäß Altöl-VO (DIN 51527) multipliziert mit 5; ggf. z.B. bei bekanntem Stoffspektrum einfache Summenbildung aller relevanten Einzelstoffe (DIN 38407-3-2 bzw. -3-3).
5) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthaline; in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (z.B. Chinoline).

3.2 Anwendung der Prüfwerte

a) Die Prüfwerte gelten für den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone (Ort der Beurteilung). Der Ort der Bodenprobennahme stimmt nicht notwendigerweise mit dem Ort der Beurteilung für das Grundwasser überein.

b) Bei der Bewertung, ob es zu erwarten ist, daß die Prüfwerte für das Sickerwasser am Ort der Beurteilung überschritten werden, sind die Veränderungen der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser beim Durchgang durch die ungesättigte Bodenzone sowie die Grundwasserflurabstände und deren Schwankungen zu berücksichtigen.

c) Bei Altablagerungen ist die Abschätzung der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser durch Materialuntersuchungen auf Grund von Inhomogenitäten der abgelagerten Abfälle in der Regel nicht zweckmäßig. Entsprechendes gilt für Altstandorte mit besonders ungleichmäßiger Schadstoffverteilung. In diesen Fällen kann durch Rückschlüsse oder Rückrechnung aus Abstrommessungen im Grundwasser unter Berücksichtigung insbesondere auch der Stoffkonzentration im Anstrom eine Abschätzung der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser erfolgen.

d) Soweit die Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser direkt gemessen werden können, soll die Probennahme nach Möglichkeit am Ort der Beurteilung für das Grundwasser durchgeführt werden.

e) Soweit schädliche Bodenveränderungen und Altlasten in der wassergesättigten Bodenzone liegen, werden sie hinsichtlich einer Gefahr für das Grundwasser nach wasserrechtlichen Vorschriften bewertet.

f) Die geogen bedingte Hintergrundsituation der jeweiligen Grundwasserregion ist bei der Anwendung der Prüfwerte zu berücksichtigen.



4. Vorsorgewerte für Böden nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Analytik nach Anhang 1)

4.1 Vorsorgewerte für Metalle (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Königswasseraufschluß)


Böden | Cadmium | Blei | Chrom | Kupfer | Quecksilber | Nickel | Zink

Bodenart Ton | 1,5 | 100 | 100 | 60 | 1 | 70 | 200

Bodenart Lehm/Schluff | 1 | 70 | 60 | 40 | 0,5 | 50 | 150

Bodenart Sand | 0,4 | 40 | 30 | 20 | 0,1 | 15 | 60

Böden mit naturbedingt
und großflächig sied-
lungsbedingt erhöhten
Hintergrundgehalten | unbedenklich, soweit eine Freisetzung der Schadstoffe oder zusätzliche Einträge nach
§ 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Boden-
funktionen erwarten lassen


4.2 Vorsorgewerte für organische Stoffe (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden)


Böden | Polychlorierte
Biphenyle (PCB6) | Benzo
(a)pyren | Polycycl. Aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK16 )

Humusgehalt > 8 % | 0,1 | 1 | 10

Humusgehalt ≤ 8 % | 0,05 | 0,3 | 3


4.3 Anwendung der Vorsorgewerte

a) Die Vorsorgewerte werden nach den Hauptbodenarten gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 4. Auflage, berichtigter Nachdruck 1996, unterschieden; sie berücksichtigen den vorsorgenden Schutz der Bodenfunktionen bei empfindlichen Nutzungen. Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gilt § 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

b) Stark schluffige Sande sind entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten.

c) Bei den Vorsorgewerten der Tabelle 4.1 ist der Säuregrad der Böden wie folgt zu berücksichtigen:

- Bei Böden der Bodenart Ton mit einem pH-Wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff.

(Text alte Fassung)

- Bei Böden der Bodenart Lehm/Schluff mit einem pH-Wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. § 4 Abs. 8 Satz 2 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446), bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

- Bei Böden der Bodenart Lehm/Schluff mit einem pH-Wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Sand.

- Bei Böden mit einem pH-Wert von < 5,0 sind die Vorsorgewerte für Blei entsprechend den ersten beiden Anstrichen herabzusetzen.

d) Die Vorsorgewerte der Tabelle 4.1 finden für Böden und Bodenhorizonte mit einem Humusgehalt von mehr als 8 Prozent keine Anwendung. Für diese Böden können die zuständigen Behörden ggf. gebietsbezogene Festsetzungen treffen.

5. Zulässige zusätzliche jährliche Frachten an Schadstoffen über alle Wirkungspfade nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (in Gramm je Hektar)


Element | Fracht [g/ha•a]

Blei | 400

Cadmium | 6

Chrom | 300

Kupfer | 360

Nickel | 100

Quecksilber | 1,5

Zink | 1.200