Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (SchiLichtrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 19.05.1999 BGBl. I S. 1066; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.03.2012 BGBl. I S. 494
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-74 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-74 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Kundenberatung und -service,
- 6.
- Entwerfen und Gestalten von Kommunikations- und Werbemaßnahmen,
- 7.
- Arbeitsplanung und -organisation,
- 8.
- Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen sowie Messe- und Ausstellungsständen,
- 9.
- Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen,
- 10.
- Werbeelektrik und Lichttechnik,
- 11.
- Montieren, Warten und Demontieren von Kommunikations- und Werbeanlagen,
- 12.
- Qualitätsmanagement.
Anzeige
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchiLichtrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchiLichtrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchiLichtrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1924/a27087.htm