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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
Artikel 2 - Ehenamensänderungsgesetz (EheNÄndG)
G. v. 27.03.1979 BGBl. I S. 401; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 211-5 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.04.1979; FNA: 211-5 Personenstandswesen
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Artikel 2 Berlin-Klausel
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Zitierungen von Artikel 2 EheNÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EheNÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EheNÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 1 EheNÄndG Änderung des Ehenamens
... wenn die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. § 2 (1) Die Namensänderung erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1925/a27099.htm