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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
Artikel 3 - Ehenamensänderungsgesetz (EheNÄndG)
G. v. 27.03.1979 BGBl. I S. 401; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 211-5 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.04.1979; FNA: 211-5 Personenstandswesen
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Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 1979 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zitierungen von Artikel 3 EheNÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EheNÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EheNÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 1 EheNÄndG Änderung des Ehenamens
... die Frist beginnt mit der Abgabe der Erklärung nach § 1. § 3 (1) Die Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Sie sind dem ...
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