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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2006 aufgehoben
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§ 9 - Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer (PharmBetrV)
V. v. 08.03.1985 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 03.11.2006 BGBl. I S. 2523
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 2121-51-18 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.04.1985; FNA: 2121-51-18 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 9 Tierhaltung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Gesundheitszustand von Tieren, die für die Herstellung oder Prüfung von Arzneimitteln gehalten werden, ist von einem Tierarzt fortlaufend zu kontrollieren.
(2) Soweit vor der Verwendung der Tiere eine Quarantäne erforderlich ist, sind sie in einem Quarantänestall unterzubringen und von einem Tierarzt zu untersuchen. Die Quarantänezeit beträgt für Kleintiere mindestens zwei Wochen, für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen mindestens drei Wochen, für Einhufer sowie für andere Großtiere mindestens vier und für Affen mindestens sechs Wochen. Der Quarantänestall muß von den übrigen Ställen getrennt sein. Die mit der Pflege und Wartung der im Quarantänestall untergebrachten Tiere beauftragten Personen sollen nicht ohne ausreichende Vorsichtsmaßnahmen in anderen Ställen beschäftigt werden.
(3) Bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln dürfen nur Tiere verwendet werden, die nach dem Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung keine Anzeichen von übertragbaren Krankheiten aufweisen und nicht an Krankheiten leiden, die die Herstellung oder Prüfung der Arzneimittel nachteilig beeinflussen.
(4) Über die Tiere sind nach Tierarten getrennte Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben enthalten über
- 1.
- die Herkunft und das Datum des Erwerbs,
- 2.
- die Rasse oder den Stamm,
- 3.
- die Anzahl,
- 4.
- die Kennzeichnung,
- 5.
- den Beginn und das Ende der Quarantänezeit,
- 6.
- das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchungen,
- 7.
- die Art, das Datum und die Dauer der Verwendung und
- 8.
- den Verbleib der Tiere nach der Verwendung.
(5) Die Ställe müssen sich in angemessener Entfernung von den Herstellungs- und Prüfräumen befinden.
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Zitierungen von § 9 PharmBetrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PharmBetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmBetrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 PharmBetrV Ordnungswidrigkeiten
... a) nicht dafür sorgt, daß die Quarantänevorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 1 bis 3 eingehalten werden, b) entgegen § 9 Abs. 4 ... des § 9 Abs. 2 Satz 1 bis 3 eingehalten werden, b) entgegen § 9 Abs. 4 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, c) ...
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