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§ 16 - Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer (PharmBetrV)

§ 16 Kennzeichnungs- und Verpackungsmaterial



§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 und 4 sowie § 15 sind auf Behältnisse, äußere Umhüllungen, Kennzeichnungsmaterial, Packungsbeilagen und Packmittel entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 16 PharmBetrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PharmBetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmBetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 PharmBetrV Ordnungswidrigkeiten
... Umhüllungen, Kennzeichnungsmaterial, Packungsbeilagen und Packmitteln im Sinne des § 16 ...