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Änderung § 1 EnSiGEntschV vom 13.07.2022
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§ 1 EnSiGEntschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2022 geltenden Fassung | § 1 EnSiGEntschV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Antrag, zuständige Behörde | |
(Text alte Fassung) (1) Entschädigung nach § 10 Abs. 1 und Härteausgleich nach § 11 Abs. 1 des Energiesicherungsgesetzes (Gesetz) werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt. | (Text neue Fassung) (1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt. |
(2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat. |
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