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Änderung § 1 EnSiGEntschV vom 13.07.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 EnSiGEntschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2022 geltenden Fassung
§ 1 EnSiGEntschV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Antrag, zuständige Behörde


(Text alte Fassung)

(1) Entschädigung nach § 10 Abs. 1 und Härteausgleich nach § 11 Abs. 1 des Energiesicherungsgesetzes (Gesetz) werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(Text neue Fassung)

(1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat.



 

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