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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.06.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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I. - Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Post AG (PostAGBefugAnO k.a.Abk.)
A. v. 11.12.2003 BGBl. 2004 I S. 34; aufgehoben durch IV. Inkrafttreten A. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 1009
Geltung ab 09.01.2004; FNA: 900-10-4-28 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 09.01.2004; FNA: 900-10-4-28 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I.
Wir übertragen den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen, der Vertriebsdirektionen und der selbständigen Geschäftsbereiche - je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich - die Befugnis,
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- nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
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- nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
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- nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen oder Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,
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- nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden, zu entscheiden und
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- nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1935/a27181.htm