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Änderung § 13 BAföG vom 01.08.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 BAföG, alle Änderungen durch Artikel 15 29. BAföGÄndG am 1. August 2008 und Änderungshistorie des BAföGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 13 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Bedarf für Studierende | |
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in | |
(Text alte Fassung) 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro, 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 333 Euro. | (Text neue Fassung) 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 442 Euro, 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 475 Euro. |
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende | |
1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 44 Euro, 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro. (3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildungen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird. | 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro, 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 380 Euro. (3) (aufgehoben) |
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. | |
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. | (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt. |
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