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Änderung § 23 BAföG vom 22.07.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung
§ 23 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden


(1) 1 Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für den Auszubildenden selbst 290 Euro,

2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 665 Euro,

3. für jedes Kind des Auszubildenden 605 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für den Auszubildenden selbst vorbehaltlich einer Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3 353 Euro,

2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 850 Euro,

3. für jedes Kind des Auszubildenden 770 Euro.

2 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.



(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des volljährigen Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der volljährigen Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

vorherige Änderung nächste Änderung

1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bemißt, monatlich 210 Euro, anderer Auszubildender 150 Euro monatlich nicht angerechnet,



1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bemißt, monatlich 270 Euro, anderer Auszubildender 190 Euro monatlich nicht angerechnet,

2. 1 Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. 2 Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,

3. (weggefallen)

4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

vorherige Änderung

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 305 Euro monatlich.



(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 390 Euro monatlich.

(6) 1 Der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Betrag ändert sich zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt in dem Maße, in dem sich seit dem 25. Juli 2024 oder in den Fällen einer späteren Festsetzung nach Satz 3 seit der jeweils unmittelbar vorausgegangenen Festsetzung dieses Betrages die Differenz aus dem Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrages eines Zwölftels des in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Werbungskosten und abzüglich des Produkts aus dieser Differenz und dem Vomhundertsatz nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert hat. 2 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat jeweils zum 1. Januar eines Jahres den sich nach Satz 1 ergebenden Betrag zu berechnen; der Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden. 3 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung setzt den nach Satz 2 berechneten und aufgerundeten Betrag im Falle einer Änderung gegenüber dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrag oder gegenüber dem zuletzt bekanntgemachten Betrag fest und macht diesen im Bundesgesetzblatt bekannt. 4 In der Bekanntmachung ist der Zeitpunkt festzulegen, ab dem der geänderte Betrag anzuwenden ist.


(heute geltende Fassung)