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Änderung § 29 BAföG vom 22.07.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 BAföG, alle Änderungen durch Artikel 1 27. BAföGÄndG am 22. Juli 2022 und Änderungshistorie des BAföGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 29 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung | § 29 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Freibeträge vom Vermögen | |
(1) 1 Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei | |
(Text alte Fassung) 1. für den Auszubildenden selbst 8.200 Euro, | (Text neue Fassung) 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15.000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45.000 Euro, |
2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.300 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2.300 Euro. 2 Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. (2) (weggefallen) (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1936/al0-165764.htm