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Änderung § 46 BAföG vom 25.07.2024

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§ 46 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung
§ 46 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Antrag


(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(Text alte Fassung)

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3)
Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. 2 Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.

(3) (aufgehoben)


(4) (aufgehoben)

(5) 1 Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5,

2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,

3. weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,

4. andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,

5. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3

vorliegen. 2 Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. 3 Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.



(heute geltende Fassung)