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Änderung § 29 BAföG vom 28.10.2010
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§ 29 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung | § 29 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Freibeträge vom Vermögen | |
(Text alte Fassung) (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst 5.200 Euro, 2. für den Ehegatten des Auszubildenden 1.800 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 1.800 Euro. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15.000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45.000 Euro, 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.300 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2.300 Euro. 2 Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. |
(2) (weggefallen) (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. |
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