§ 13 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 13 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 13 Bedarf für Studierende | |
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in | |
(Text alte Fassung) 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 348 Euro, 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 373 Euro. | (Text neue Fassung) 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 442 Euro, 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 475 Euro. |
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende | |
1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro, 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro. | 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro, 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 380 Euro. |
(3) (aufgehoben) (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. | |
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. | (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt. |