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Änderung § 35 BAföG vom 01.01.2015
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§ 35 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 35 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge | |
(Text alte Fassung) Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. | (Text neue Fassung) 1 Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. 2 Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. 3 Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. |
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