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Änderung § 51 BAföG vom 01.08.2015
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§ 51 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 51 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Zahlweise | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im voraus zu zahlen. 2 Die Auszahlung der Bankdarlehen nach § 18c erfolgt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von 360 Euro monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. | (Text neue Fassung) (1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im voraus zu zahlen. (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. |
(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. (4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro. |
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