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Änderung § 66a BAföG vom 01.08.2016

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§ 66a BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 66a BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16 Absatz 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwenden. Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Absatz 4, die §§ 14a, 16, 18b Absatz 2 sowie die §§ 45 und 48 Absatz 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für später beginnende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Absatz 2 geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Absatz 4 bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts auch dann das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach § 5 Absatz 2 geleistet werden kann.

(2) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 28. Oktober 2010 begonnen haben,
sind die §§ 11, 12, 13, 13a, 17, 21 Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden; § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist dabei nicht anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2010 sind die §§ 11, 12 Absatz 1, 2 und 3, die §§ 13 und 13a, 17, 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der ab dem 28. Oktober 2010 geltenden Fassung anzuwenden.



(1) 1 Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21
Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2024 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1 Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch ab dem in
Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Ab dem 1. Oktober 2024 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der am 25. Juli 2024 geltenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben.

(4) (aufgehoben)

(5) 1 Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt
Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 § 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.

(6) 1 Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019
Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 4 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. 2 Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(7) 1 Für Auszubildende, deren Förderungshöchstdauer für den laufenden Ausbildungsabschnitt vor dem 25. Juli 2024 endet, ist § 15 für diesen Ausbildungsabschnitt in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung
weiter anzuwenden. 2 Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die am 25. Juli 2024 Förderung nach § 15 Absatz 3 beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil über ihren Antrag auf Förderung nach § 15 Absatz 3 noch nicht entschieden worden ist.

(8) 1 Für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien
und Hochschulen, die bis zum für ihre jeweilige Ausbildung geltenden Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 3 die Fachrichtung gewechselt oder im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 2 die Ausbildung abgebrochen haben, ist § 7 Absatz 3 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung für diesen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung weiter anzuwenden. 2 Satz 1 gilt auch, wenn der Fachrichtungswechsel oder der Abbruch der Ausbildung zum Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, als vollzogen gilt.

(heute geltende Fassung)