Tools:
Update via:
Änderung § 29 BAföG vom 01.08.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 BAföG, alle Änderungen durch Artikel 2 27. BAföGÄndG am 1. August 2020 und Änderungshistorie des BAföGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 29 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung | § 29 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 29 Freibeträge vom Vermögen | |
(1) 1 Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei | |
(Text alte Fassung) 1. für den Auszubildenden selbst 7.500 Euro, 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.100 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2.100 Euro. | (Text neue Fassung) 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15.000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45.000 Euro, 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.300 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2.300 Euro. |
2 Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. (2) (weggefallen) (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1936/al0-99817.htm