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Änderung § 16 BAföG vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 BAföG, alle Änderungen durch Artikel 1 22. BAföGÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des BAföGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 16 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Förderungsdauer im Ausland | |
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. (2) Darüber hinaus kann während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. | |
(Text alte Fassung) (3) In den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet. | (Text neue Fassung) (3) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet, in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1936/al11146-0.htm