§ 67 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 67 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254 |
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(Text alte Fassung) § 67 | (Text neue Fassung)§ 67 Verschiebung der Überprüfung nach § 35 aus Anlass des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes |
- | Die aufgrund von § 35 für das Jahr 2009 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahr 2010. |