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Änderung § 66b BAföG vom 24.11.2020

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§ 66b BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung
§ 66b BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66b Übergangsvorschrift aus Anlass des Endes des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft


vorherige Änderung

 


Auszubildenden, die bis zum Ende des Übergangszeitraums nach Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beginnen oder fortsetzen, wird Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 noch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte nach Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden sonstigen Förderungsvoraussetzungen dieses Gesetzes gewährt.

 

 
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