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Änderung § 61 BAföG vom 01.06.2022
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§ 61 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 61 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760 |
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(Text alte Fassung) § 61 (neu) | (Text neue Fassung)§ 61 Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung |
(1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Ausländerinnen und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und 1. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder 2. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen ausgestellt worden ist a) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder b) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes. (2) § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. |
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