Änderung § 66 BAföG vom 01.01.2024

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§ 66 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 66 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 82 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 66 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


vorherige Änderung

 


Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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