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Änderung § 13 BAföG vom 25.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 BAföG, alle Änderungen durch Artikel 1 29. BAföGÄndG am 25. Juli 2024 und Änderungshistorie des BAföGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung | § 13 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Bedarf für Studierende | |
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in | |
(Text alte Fassung) 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro, 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. | (Text neue Fassung) 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 442 Euro, 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 475 Euro. |
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro, | |
2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro. | 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 380 Euro. |
(3) (aufgehoben) (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1936/al198273-0.htm