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Änderung § 56b BAföG vom 25.07.2024
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§ 56b BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung | § 56b BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249 |
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(Text alte Fassung) § 56b (neu) | (Text neue Fassung)§ 56b Nichtanrechnung |
(1) 1 Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Die Studienstarthilfe ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen. (2) Die Studienstarthilfe ist nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen. |
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