Tools:
Update via:
Änderung § 13a BAföG vom 28.10.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13a BAföG, alle Änderungen durch Artikel 1 23. BAföGÄndG am 28. Oktober 2010 und Änderungshistorie des BAföGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13a BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung | § 13a BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag | |
(Text alte Fassung) (1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind |
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied oder | |
2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs. 2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen, erhöht sich der Bedarf um monatlich 54 Euro. Sind die in Satz 1 Nr. 2 genannten Vertragsleistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen. Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung. | 2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen, erhöht sich der Bedarf um monatlich 62 Euro. 2 Sind die in Satz 1 Nr. 2 genannten Vertragsleistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. 3 Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen. 4 Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung. |
(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig 1. in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder 2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch | |
versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 10 Euro. | versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 11 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1936/al25138-0.htm