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Änderung § 29 BAföG vom 28.10.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 BAföG, alle Änderungen durch Artikel 1 23. BAföGÄndG am 28. Oktober 2010 und Änderungshistorie des BAföGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 29 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung | § 29 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Freibeträge vom Vermögen | |
(Text alte Fassung) (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei | (Text neue Fassung) (1) 1 Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei |
1. für den Auszubildenden selbst 5.200 Euro, | |
2. für den Ehegatten des Auszubildenden 1.800 Euro, | 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 1.800 Euro, |
3. für jedes Kind des Auszubildenden 1.800 Euro. | |
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. | 2 Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. |
(2) (weggefallen) (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1936/al25147-0.htm