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Änderung § 14a BAföG vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14a BAföG, alle Änderungen durch Artikel 1 25. BAföGÄndG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des BAföG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14a BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 14a BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14a Zusatzleistungen in Härtefällen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,

2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.

vorherige Änderung

In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über



2 In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,

2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,

3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,

4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,

5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.



(heute geltende Fassung)