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Änderung § 27 BAföG vom 01.08.2016
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§ 27 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 27 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; 2015 BGBl. I S. 2557 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Vermögensbegriff | |
(Text alte Fassung) (1) Als Vermögen gelten alle | (Text neue Fassung) (1) 1 Als Vermögen gelten alle |
1. beweglichen und unbeweglichen Sachen, 2. Forderungen und sonstige Rechte. | |
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. | 2 Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. |
(2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, | |
2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, und die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, | 2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, |
3. Nießbrauchsrechte, 4. Haushaltsgegenstände. |
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