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Änderung § 29 BAföG vom 01.08.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 BAföG, alle Änderungen durch Artikel 1 25. BAföGÄndG am 1. August 2016 und Änderungshistorie des BAföGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 29 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 29 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; 2015 BGBl. I S. 2557 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Freibeträge vom Vermögen | |
(1) 1 Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei | |
(Text alte Fassung) 1. für den Auszubildenden selbst 5.200 Euro, 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 1.800 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 1.800 Euro. | (Text neue Fassung) 1. für den Auszubildenden selbst 7.500 Euro, 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.100 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2.100 Euro. |
2 Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. (2) (weggefallen) (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1936/al56099-0.htm