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Änderung § 35 BAföG vom 16.07.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 BAföG, alle Änderungen durch Artikel 1 26. BAföGÄndG am 16. Juli 2019 und Änderungshistorie des BAföGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 35 BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung | § 35 BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. 2 Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. 3 Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. 4 Die im Jahr 2016 anstehende Berichterstattung erfolgt im Jahr 2017. | (Text neue Fassung) 1 Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. 2 Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. 3 Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. 4 Die im Jahr 2019 anstehende Berichterstattung erfolgt im Jahr 2021. |
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