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Änderung § 29 BAföG vom 01.08.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 29 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) 1 Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

(Text alte Fassung)

1. für den Auszubildenden selbst 7.500 Euro,

2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.100 Euro,

3. für jedes Kind des Auszubildenden 2.100 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für den Auszubildenden selbst 8.200 Euro,

2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.300 Euro,

3. für jedes Kind des Auszubildenden 2.300 Euro.

2 Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.




 
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