interne Verweise§ 18 BAföG Darlehensbedingungen (vom 25.07.2024) ... § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c , gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben ...
§ 18d BAföG Kreditanstalt für Wiederaufbau (vom 16.07.2019) ... Die nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für ... von § 18 Absatz 11 erlöschen, und 2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Abs. 10 Satz 1 . (3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die ... werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den ...
§ 20 BAföG Rückzahlungspflicht ... Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c . (2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil ... hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c ...
Zitat in folgenden NormenVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 94 SGB XIV Leistung zur Förderung einer Ausbildung (vom 01.01.2024) ... drei Monate nach Zugang der Mitteilung der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 18c Absatz 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu stellen. Dem Antrag ist der Bescheid nach Satz 1 beziehungsweise die Mitteilung nach ... die von ihm zu übernehmende Darlehensschuld einschließlich der Zinsen nach § 18c Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes binnen drei Monaten in einer Summe an die Kreditanstalt für Wiederaufbau ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch ... drei Monate nach Zugang der Mitteilung der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 18c Absatz 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu stellen. Dem Antrag ist der Bescheid nach Satz 1 beziehungsweise die Mitteilung nach Satz 2 ... dem Wort „Darlehensschuld" die Wörter „einschließlich der Zinsen nach § 18c Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes " eingefügt. 18. In § 113 Absatz 6 werden die Wörter „der ...
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 26. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ... aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „als Bankdarlehen nach § 18c " durch die Wörter „ausschließlich als Darlehen" ersetzt. ... 18 Absatz 5a" durch die Angabe „§ 18 Absatz 9" ersetzt. 14. § 18c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... die Wörter „einschließlich der Bestimmung der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c ," gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Hochschule" ... anzuwenden. (2) Die §§ 2, 7, 10, 11, 12, 13, 13a, 14b, 15, 17 Absatz 3, die §§ 18c , 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 ... dem 1. August 2019 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13, 13a, 14b, 17 Absatz 3, die §§ 18c , 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden Fassung ... vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c , können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche ... vorgelegen haben müssen. (8) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 und § 18c Absatz 6 und 7 beträgt die Rate bis zum 31. März 2020.105 ...
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
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