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Zitierungen von § 45 BAföG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18b BAföG Teilerlaß des Darlehens (vom 16.07.2019)
... ist. Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wahr. (2a) Für ...
§ 57 BAföG Aufbringung der Mittel (vom 25.07.2024)
... der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 zuständigen Land 35 vom Hundert der ...
§ 66a BAföG Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung (vom 25.07.2024)
... Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
BAföG-AuslandszuständigkeitsV
V. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.10.2011 BGBl. I S. 2098
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland
V. v. 19.10.2011 BGBl. I S. 2098
 
Zitat in folgenden Normen

BAföG-AuslandszuständigkeitsV
V. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.10.2011 BGBl. I S. 2098
§ 1 BAföGZustV Örtliche Zuständigkeit (vom 01.01.2012)
... Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)
Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 18 SGB I Leistungen der Ausbildungsförderung
... für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 1 23. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt. 21. In § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „verheiratet" die Wörter „oder ... 4 Satz 1 und 3, § 13 Absatz 4, die §§ 14a, 16, 18b Absatz 2 sowie die §§ 45 und 48 Absatz 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für ... wenn eine Förderung nicht nach § 5 Absatz 2 geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Absatz 4 bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum Ende des bereits ... sind die §§ 11, 12, 13, 13a, 17, 21 Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § ... 13 und 13a, 17, 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § ...

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 25. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... im Jahr 2016 anstehende Berichterstattung erfolgt im Jahr 2017." 21. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ... Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 ...

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 26. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter ...

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 1 22. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält" gestrichen. 19. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben. b) In ... und 4 Satz 1 und 3, § 13 Abs. 4, die §§ 14a, 16, 18b Abs. 2 sowie die §§ 45 und 48 Abs. 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für ... wenn eine Förderung nicht nach § 5 Abs. 2 geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Abs. 4 bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum Ende des bereits begonnenen ...