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Synopse aller Änderungen des BAföG am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 82 des SVReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BAföG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 82 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsatz Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung § 2 Ausbildungsstätten § 3 Fernunterricht § 4 Ausbildung im Inland § 5 Ausbildung im Ausland § 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten § 6 Förderung der Deutschen im Ausland § 6a (aufgehoben) § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung Abschnitt II Persönliche Voraussetzungen § 8 Staatsangehörigkeit § 9 Eignung § 10 Alter Abschnitt III Leistungen § 11 Umfang der Ausbildungsförderung § 12 Bedarf für Schüler § 12a (aufgehoben) § 13 Bedarf für Studierende § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag § 14 Bedarf für Praktikanten § 14a Zusatzleistungen in Härtefällen § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag) § 15 Förderungsdauer § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung § 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung § 16 Förderungsdauer im Ausland § 17 Förderungsarten § 18 Darlehensbedingungen § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung § 18b Teilerlaß des Darlehens § 18c Bankdarlehen § 18d Kreditanstalt für Wiederaufbau § 19 Aufrechnung § 20 Rückzahlungspflicht Abschnitt IV Einkommensanrechnung § 21 Einkommensbegriff § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden § 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners § 25a (aufgehoben) § 25b (aufgehoben) Abschnitt V Vermögensanrechnung § 26 Umfang der Vermögensanrechnung § 27 Vermögensbegriff § 28 Wertbestimmung des Vermögens § 29 Freibeträge vom Vermögen § 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag §§ 31 bis 34 (aufgehoben) Abschnitt VI § 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge Abschnitt VII Vorausleistung und Anspruchsübergang § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung § 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen § 38 Übergang von anderen Ansprüchen Abschnitt VIII Organisation § 39 Auftragsverwaltung § 40 Ämter für Ausbildungsförderung § 40a Landesämter für Ausbildungsförderung § 41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung § 42 (aufgehoben) § 43 (aufgehoben) § 44 Beirat für Ausbildungsförderung Abschnitt IX Verfahren § 45 Örtliche Zuständigkeit § 45a Wechsel in der Zuständigkeit § 46 Antrag § 47 Auskunftspflichten § 47a Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten § 49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland § 50 Bescheid § 51 Zahlweise § 52 (aufgehoben) § 53 Änderung des Bescheides § 54 Rechtsweg § 55 Statistik Abschnitt X § 56 Aufbringung der Mittel Abschnitt XI Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften § 57 (aufgehoben) § 58 Ordnungswidrigkeiten § 59 Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen § 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht § 61 Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung § 62 (aufgehoben) § 63 (aufgehoben) § 64 (aufgehoben) § 65 Weitergeltende Vorschriften | |
(Text alte Fassung) § 66 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 66 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts |
§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung § 66b Übergangsvorschrift aus Anlass des Endes des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft § 67 (aufgehoben) § 68 (Inkrafttreten) | |
§ 66 (aufgehoben) | § 66 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts |
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. |
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