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Synopse aller Änderungen des BAföG am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 83 des SVReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BAföG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 83 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsatz Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung § 2 Ausbildungsstätten § 3 Fernunterricht § 4 Ausbildung im Inland § 5 Ausbildung im Ausland § 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten § 6 Förderung der Deutschen im Ausland § 6a (aufgehoben) § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung Abschnitt II Persönliche Voraussetzungen § 8 Staatsangehörigkeit § 9 Eignung § 10 Alter Abschnitt III Leistungen § 11 Umfang der Ausbildungsförderung § 12 Bedarf für Schüler § 12a (aufgehoben) § 13 Bedarf für Studierende § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag § 14 Bedarf für Praktikanten § 14a Zusatzleistungen in Härtefällen § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag) § 15 Förderungsdauer § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung § 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung § 16 Förderungsdauer im Ausland § 17 Förderungsarten § 18 Darlehensbedingungen § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung § 18b Teilerlaß des Darlehens § 18c Bankdarlehen § 18d Kreditanstalt für Wiederaufbau § 19 Aufrechnung § 20 Rückzahlungspflicht Abschnitt IV Einkommensanrechnung § 21 Einkommensbegriff § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden § 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners § 25a (aufgehoben) § 25b (aufgehoben) Abschnitt V Vermögensanrechnung § 26 Umfang der Vermögensanrechnung § 27 Vermögensbegriff § 28 Wertbestimmung des Vermögens § 29 Freibeträge vom Vermögen § 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag §§ 31 bis 34 (aufgehoben) Abschnitt VI § 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge Abschnitt VII Vorausleistung und Anspruchsübergang § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung § 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen § 38 Übergang von anderen Ansprüchen Abschnitt VIII Organisation § 39 Auftragsverwaltung § 40 Ämter für Ausbildungsförderung § 40a Landesämter für Ausbildungsförderung § 41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung § 42 (aufgehoben) § 43 (aufgehoben) § 44 Beirat für Ausbildungsförderung Abschnitt IX Verfahren § 45 Örtliche Zuständigkeit § 45a Wechsel in der Zuständigkeit § 46 Antrag § 47 Auskunftspflichten § 47a Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten § 49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland § 50 Bescheid § 51 Zahlweise § 52 (aufgehoben) § 53 Änderung des Bescheides § 54 Rechtsweg § 55 Statistik Abschnitt X Studienstarthilfe § 56 Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung § 56a Förderungsart und Umfang; Datenabgleich § 56b Nichtanrechnung Abschnitt XI § 57 Aufbringung der Mittel Abschnitt XII Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften § 58 Ordnungswidrigkeiten § 59 Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen § 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht § 61 Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung § 62 (aufgehoben) § 63 (aufgehoben) § 64 (aufgehoben) § 65 Weitergeltende Vorschriften | |
(Text alte Fassung) § 66 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | (Text neue Fassung) § 66 (aufgehoben) |
§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung § 66b Übergangsvorschrift aus Anlass des Endes des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft § 67 (aufgehoben) § 68 (Inkrafttreten) | |
§ 21 Einkommensbegriff | |
(1) 1 Als Einkommen gilt - vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. 2 Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. 3 Abgezogen werden können: 1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), 2. (aufgehoben) 3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, 4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und 5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten. 4 Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. (2) 1 Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 4 wird von der - um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nr. 4 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt: 1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 22,3 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 17.200 Euro, 2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 16,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10.200 Euro, 3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38,8 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 29.500 Euro, 4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 16,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10.200 Euro. 2 Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. 3 Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt. (2a) 1 Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. 2 Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. 3 Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung. (3) 1 Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge 1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, 2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt; 3. (weggefallen) 4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat. | |
2 Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), gilt als Einkommen des Kindes. | 2 Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), gilt als Einkommen des Kindes. 3 Gleiches gilt für Leistungen nach § 84 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. |
(4) Nicht als Einkommen gelten 1. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen nach § 144 in Verbindung mit § 149 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, 2. ein der monatlichen Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechender Betrag, soweit der Anspruch auf Leistung nach § 8 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ruht, 3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Entschädigungszahlung geleistet würde, | |
4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind. | 4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind, 6. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Kapitel 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Ausgleichszahlungen nach Kapitel 7 sowie Geldzahlungen nach § 83 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes. |
§ 66 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | § 66 (aufgehoben) |
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. |
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