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§ 8 - Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMV k.a.Abk.)
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 03.12.1999; FNA: 7847-12-2-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 03.12.1999; FNA: 7847-12-2-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Form der Meldungen
(1) 1Die Meldungen sind unter Beachtung von Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung nach vorgeschriebenem Datensatzaufbau durch Datenfernübertragung an die zuständige Stelle zu übermitteln. 2Die zuständige Stelle legt den Aufbau des Datensatzes und den Übertragungsweg fest und veröffentlicht diese Angaben im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite.
(2) 1Auf Antrag kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2In diesem Fall hat das Unternehmen eine Meldung auf Formblättern abzugeben, die von der zuständigen Stelle bereitgestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung V. v. 7. Februar 2018 BGBl. I S. 192 m.W.v. 25. Mai 2018
Frühere Fassungen von § 8 Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 07.02.2018 BGBl. I S. 192 |
aktuell vorher | 15.12.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2634 |
aktuell | vor 15.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MarktOWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarktOWMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV
... Abs. 1" durch die Angabe „§ 7" ersetzt. 4. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „§ 7 Zeitpunkt der Meldungen Bei der ... Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats. § 8 Form der Meldungen (1) Die Meldungen sind unter Beachtung von § 9 und der Anlage ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
Artikel 1 2. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... spätestens am 20. Tag des laufenden Monats." 9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 und der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes" durch ...
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