Tools:
Update via:
Änderung § 5a Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24.11.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5a Marktordnungswaren-Meldeverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV am 24. November 2020 und Änderungshistorie der MarktOWMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung | § 5a n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5a Meldepflichten der Alkoholwirtschaft | |
(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 und des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu melden, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zu melden sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1.000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben. (3) Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten Menge von mehr als 1.000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben. | (Text neue Fassung) (2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1.000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben. (3) Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten Menge von mehr als 1.000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1937/al0-115628.htm