Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24.11.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Marktordnungswaren-Meldeverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV am 24. November 2020 und Änderungshistorie der MarktOWMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Aufzeichnungspflichten


(Text alte Fassung)

1 Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 oder 2 und § 5a Absatz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren. 3 Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren. 3 Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige