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Änderung § 9 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 15.12.2011
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Aufzeichnungspflichten | |
(Text alte Fassung) Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren. 3 Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. |
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