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Änderung § 2 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 16.02.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2018 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3 zu melden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 bis 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. 2 Die Unternehmen nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.

(2) 1 Die Meldungen der Mühlen sind

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1. im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,



1. im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2. ab einer jährlichen Verarbeitung von 5.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2 In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1. für jede Getreideart gesondert:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

c) die Verarbeitung nach Verwendungszwecken,

d) der Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

e) der sonstige Abgang,

2. für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung nach Erzeugnissen, insbesondere nach Mehltypen,

c) der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,

d) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, im Fall des Verkaufs von Mahlerzeugnissen im Inland untergliedert nach Ländern.

3 Bei der Herstellung von Mühlenerzeugnissen nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind hinsichtlich der nach Satz 2 Nummer 1 jeweils verwendeten Rohstoffe die Mengen gesondert anzugeben, die auf Getreide entfallen, das nach Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wurde.

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(2a) 1 Mühlen mit einer jährlichen Verarbeitung von mehr als 200.000 Tonnen Brotgetreide haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis zu melden für

1. Haushaltsmehl,

2. Verarbeitungsmehl.

2 Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. 3 Die Meldepflicht gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung.

(3) 1 Die Meldungen der Hersteller von Braumalz sind

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1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Malz jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,



1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Malz jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2. ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2 In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1. für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2. für Malz jeweils gesondert nach der verwendeten Getreideart:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung sowie der sonstige Zugang,

c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

3. der Anfall an Malzkeimen.

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(4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:



(4) 1 Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind

1. im Fall
einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2. ab einer jährlichen Herstellung von 5.000 Tonnen Stärke monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2 In ihnen sind folgende
Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1. für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils gesondert nach Stärketräger:

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a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,



a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2. für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis sowie für Nebenerzeugnisse der Stärkeherstellung:

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a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(5) Die Meldungen der Hersteller von Teigwaren sind ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:



a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,

c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(5) Die Meldungen der Hersteller von Teigwaren sind ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:

1. für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2. für Vermahlungserzeugnisse als Rohstoffe der Teigwarenherstellung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c) den Abgang nach Verwendungszwecken,

für die Angaben zur Herstellung gilt Absatz 2 Satz 3 auch im Hinblick auf die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 verwendeten Rohstoffe entsprechend,

3. für Teigwaren gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung unter gesonderter Angabe von Erzeugnissen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurden, sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

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(6) Die Meldungen der Hersteller von Nähr- und Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen sind ab einer jährlichen Verarbeitungsmenge von 1.000 Tonnen an Rohstoffen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:



(6) Die Meldungen der Hersteller von Nähr- und Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen sind ab einer jährlichen Verarbeitungsmenge von 1.000 Tonnen an Rohstoffen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:

1. für Arten von Getreide, Hülsenfrüchten und sonstigen pflanzlichen Rohstoffen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach dem Inland und Ausland,

c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2. für die Gesamtmenge an Nähr- und Backmitteln sowie an Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:

a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(7) 1 Die Meldungen der Hersteller von Mischfutter für Nutztiere sind

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1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Mischfutter jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,



1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Mischfutter jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2. ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2 In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1. für Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschrote und Expeller und andere Rohstoffe der Mischfutterherstellung, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2. für Mischfutter für Nutztiere gesondert nach der jeweiligen Tierkategorie:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung unter gesonderter Angabe der Herstellung von Mineralfuttermitteln sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,

c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

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(7a) 1 Hersteller von Mischfutter für Nutztiere, die jährlich mehr als 5.000 Tonnen Melasse als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden. 2 Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. 3 Die Meldepflicht gilt nur für Melasse aus konventioneller Erzeugung.

(8) 1 Die Meldungen der Unternehmen, die mit Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten oder Expeller handeln, sind

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1. im Fall eines jährlichen Absatzes von insgesamt 1.000 bis unter 10.000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,



1. im Fall eines jährlichen Absatzes von insgesamt 1.000 bis unter 10.000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2. ab einem jährlichen Absatz von insgesamt 10.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,

gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis abzugeben. 2 In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1. der Zugang von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach Ländern,

2. der Zugang aus dem Ausland,

3. der Abgang gesondert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

vorherige Änderung

3 Darüber hinaus melden Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 jährlich und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 den Bestand des jeweiligen Erzeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur.



3 Darüber hinaus melden Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 jährlich und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a den Bestand des jeweiligen Erzeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur.

(9) 1 Die Meldungen der Hersteller von Ethylalkohol aus Getreide sind

1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Hektoliter Ethylalkohol jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2. ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Hektoliter Ethylalkohol monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2 In ihnen sind folgende Angaben zu machen:

1. für jede Getreideart gesondert, jeweils in Tonnen, die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2. für Ethylalkohol jeweils in Hektoliter reiner Alkohol:

a) die hergestellte Menge, aufgeschlüsselt nach den verwendeten Getreidearten,

b) die abgegebene Menge nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(10) Reismühlen mit einer jährlichen Verarbeitungsmenge von mehr als 1.000 Tonnen haben unbeschadet des Absatzes 2 nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe b die Reisbestände nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.


(heute geltende Fassung)