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Änderung § 5a Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24.11.2020
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§ 5a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung | § 5a n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a Meldepflichten der Alkoholwirtschaft | |
(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 und des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu melden, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zu melden sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1.000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben. (3) Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten Menge von mehr als 1.000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben. | (Text neue Fassung) (2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1.000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben. (3) Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten Menge von mehr als 1.000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben. |
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