Tools:
Update via:
Änderung § 9 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24.11.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Marktordnungswaren-Meldeverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV am 24. November 2020 und Änderungshistorie der MarktOWMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Aufzeichnungspflichten | |
(Text alte Fassung) 1 Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 oder 2 und § 5a Absatz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren. 3 Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren. 3 Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1937/al115633-0.htm