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Änderung § 1 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 15.12.2011
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind: | |
(Text alte Fassung) 1. Getreide: Weizen einschließlich Spelz und Dinkel, Roggen, Gerste, Hafer, Winter- und Sommermenggetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere Hirsearten sowie Reis, 2. Getreideerzeugnisse: Mehl, Grieß, Dunst, Backschrot, Vollkornmehl, Vollkornschrot, Mühlennachprodukte, Malz, Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus Getreide, Teigwaren und Kaffee-Ersatzstoffe, | (Text neue Fassung) 1. Getreide: Weichweizen einschließlich Spelz und Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließlich Wintermenggetreide, Braugerste, andere Gerste, Hafer einschließlich Sommermenggetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere Hirsearten sowie Reis, 2. Getreideerzeugnisse: Mühlenerzeugnisse, Malz, Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus Getreide, Nachprodukte der Getreidebe- und -verarbeitung, Teigwaren und Kaffee-Ersatzstoffe, |
3. Stärke: aus Getreide, Kartoffeln und anderen Stärketrägern hergestellte Stärke, 4. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verfüttert zu werden, 5. Zucker: die aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellten Zucker und Sirupe sowie Invertzucker, | |
6. Ölsaaten, -früchte und Saatkeime: Sojabohnen, Rapssaat, Sonnenblumensaat, Palmkerne, Kopra, Maiskeime sowie andere Ölsaaten, -früchte und Saatkeime, | 5a. Hülsenfrüchte: Erbsen, Süßlupinen, Ackerbohnen und sonstige Hülsenfrüchte, 6. Ölsaaten, -früchte und Saatkeime: Sojabohnen, Rapssaat, Sonnenblumensaat, Leinsaat, Palmkerne, Kopra, Maiskeime sowie andere Ölsaaten, -früchte und Saatkeime, |
7. Pflanzenrohöle und -fette: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen Ölen und Fetten bestehen und aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden, | |
8. Ölkuchen und -extraktionsschrote: Nebenerzeugnisse, die bei der Öl- und Fettgewinnung durch Pressen oder Extraktion aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden, | 8. Ölkuchen, Ölschrote und Expeller: Nebenerzeugnisse, die bei der Öl- und Fettgewinnung durch Pressen oder Extraktion aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden, |
9. Talg und Schmalz: Erzeugnisse, die aus Fett warmblütiger Landtiere bestehen oder aus diesem gewonnen werden, 10. Fischöle: Erzeugnisse, die aus Fett von Meerestieren bestehen oder aus diesem gewonnen werden, 11. Mischfetterzeugnisse: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen oder tierischen Fetten zusammengesetzt sind und einen Milchfettgehalt von 10 vom Hundert bis 80 vom Hundert des Gesamtfettgehalts aufweisen, | |
12. Molkereien: Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne der Nummern 17 und 18 Buchstabe a bis d herstellen oder Milch nach einer Wärmebehandlung zur weiteren Be- oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben, 13. Milchsammelstellen: Milchannahmestellen, die Milch nicht wärmebehandeln oder molkereimäßig verarbeiten und die selbständig mit Milcherzeugern oder deren Zusammenschlüssen abrechnen, 14. Rahmstationen: Milchentrahmungsstellen, die Rahm und entrahmte Milch nicht weiterverarbeiten und die selbständig mit Milcherzeugern oder deren Zusammenschlüssen abrechnen, 15. Käufer: Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaften, die Milch beim Erzeuger kaufen, um sie an Unternehmen im In- oder Ausland abzugeben, die Milch be- oder verarbeiten oder die Milch weiterverkaufen, 16. Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel, 17. Konsummilch: die Milchsorten Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch und entrahmte Milch im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. EG Nr. L 351 S. 13), in der jeweils geltenden Fassung, 18. Milcherzeugnisse: a) Butter im Sinne der Butterverordnung, | 12. Molkereien: Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 3.000 Liter Milch zur Herstellung von Erzeugnissen im Sinne der Nummern 15 und 16 Buchstabe a bis d verarbeiten oder nach einer Wärmebehandlung zur weiteren Be- oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben; als Molkereien gelten auch Unternehmen, die Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kochkäse, Sauermilchkäse oder Erzeugnisse aus Molke herstellen und keine Milch verarbeiten, 13. Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne von § 1 Absatz 3 der Milch-Güteverordnung, 14. Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel, 15. Konsummilch: Milch im Sinne des Anhangs XIII Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 16. Milcherzeugnisse: a) Butter und andere Milchstreichfette im Sinne der Butterverordnung, |
b) Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung, c) Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse, | |
d) Butterzubereitungen, | d) sonstige Milcherzeugnisse, |
e) Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11 sowie f) Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen, | |
19. Halbjahresmeldungen: Meldungen, deren Angaben für einen Halbjahreszeitraum zusammengefasst sind; diese Halbjahreszeiträume umfassen dabei jeweils die Monate Juli bis einschließlich Dezember sowie Januar bis einschließlich Juni, 20. Wasserstraßen: natürliche oder künstliche Wasserläufe, auf denen nach Anlage und Ausbau ein nennenswerter Fahrzeugverkehr stattfinden kann. | 17. jährliche Meldungen: Meldungen, deren Angaben für einen Jahreszeitraum zusammengefasst sind; diese Jahreszeiträume umfassen bezüglich a) der Meldepflichten nach § 2 die Monate Juli bis einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres, b) der Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 das Kalenderjahr. |
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