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Änderung § 2 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 15.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft


(Text alte Fassung)

(1) Die nachstehend aufgeführten Unternehmen haben gemäß Absatz 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Meldungen mit den in der jeweiligen Anlage enthaltenen Angaben abzugeben:

1. Mahlmühlen (ohne Hartweizen-, Schäl- und Reis- sowie Maismühlen), die sich an einer Wasserstraße befinden, mit einer jährlichen Vermahlung von 500 bis unter 5.000 Tonnen Getreide halbjährlich, ab 5.000 Tonnen monatlich; jeweils nach Anlage G 1,

2. Mahlmühlen (ohne Hartweizen-, Schäl- und Reis- sowie Maismühlen), die sich nicht an einer Wasserstraße befinden, mit einer jährlichen Vermahlung von 500 bis unter 5.000 Tonnen Getreide halbjährlich, ab 5.000 Tonnen monatlich; jeweils nach Anlage G 2,

3. Hartweizenmühlen monatlich
nach Anlage G 3,

4. Schäl-
und Reismühlen halbjährlich nach Anlage G 4,

5. Maismühlen halbjährlich
nach Anlage G 5,

6.
Hersteller von Braumalz mit einer jährlichen Herstellung von weniger als 5.000 Tonnen Malz halbjährlich, ab 5.000 Tonnen monatlich; jeweils nach Anlage G 6,

7.
Hersteller von Stärke halbjährlich nach Anlage G 7,

8. Hersteller von Kaffee-Ersatz halbjährlich
nach Anlage G 8,

9.
Hersteller von Teigwaren halbjährlich nach Anlage G 9,

10.
Hersteller von Nährmitteln und von Backmitteln halbjährlich nach Anlage G 10,

11.
Hersteller von Mischfutter für Nutztiere mit einer jährlichen Herstellung von 500 bis unter 10.000 Tonnen halbjährlich, ab 10.000 Tonnen monatlich; jeweils nach Anlage G 11,

12. Unternehmen, die mit Getreide oder mit Futtermitteln handeln und jährlich 500 bis unter 5.000
Tonnen Getreide oder Futtermittel umsetzen halbjährlich, ab 5.000 Tonnen monatlich; jeweils nach Anlage G 12.

(2) Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere
der in Absatz 1 aufgeführten Betriebsarten, so ist für jede Betriebsart gesondert zu melden. Fehlt eine getrennte Bestandsbuchführung, können die Bestände sowie die Zu- und Abgänge an Getreide, getrennt nach Getreidearten, zusammen bei einer Betriebsart gemeldet werden. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auch auf die in Absatz 1 Nr. 12 aufgeführte Betriebsart, sind diese Angaben stets entsprechend der Anlage G 12 zu melden.

(Text neue Fassung)

(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3 zu melden.

(2) 1 Die
Meldungen der Mühlen sind

1. im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,

2. ab einer jährlichen Verarbeitung von 5.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2 In ihnen sind folgende Angaben jeweils in
Tonnen zu machen:

1. für jede Getreideart gesondert:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) der Zugang nach Lieferantengruppen,
jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

c) die Verarbeitung
nach Verwendungszwecken,

d) der Verkauf nach Abnehmergruppen
und Verwendungszwecken, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

e) der sonstige Abgang,

2. für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert
nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung nach Erzeugnissen, insbesondere nach Mehltypen,

c) der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,

d) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, im Fall des Verkaufs von Mahlerzeugnissen im Inland untergliedert nach Ländern.

3 Bei der Herstellung von Mühlenerzeugnissen nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind hinsichtlich der nach Satz 2 Nummer 1 jeweils verwendeten Rohstoffe die Mengen gesondert anzugeben, die auf Getreide entfallen, das nach Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wurde.

(3) 1 Die Meldungen der
Hersteller von Braumalz sind

1. im Fall
einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Malz jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,

2.
ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2 In ihnen sind folgende Angaben
jeweils in Tonnen zu machen:

1. für jede Getreideart gesondert die Angaben
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2. für Malz jeweils gesondert nach der verwendeten Getreideart:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung sowie der sonstige Zugang,

c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

3. der Anfall an Malzkeimen.

(4) Die Meldungen der
Hersteller von Stärke sind ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:

1. für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils gesondert
nach Stärketräger:

a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2. für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis sowie für Nebenerzeugnisse der Stärkeherstellung:

a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(5) Die Meldungen der
Hersteller von Teigwaren sind ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:

1. für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2. für Vermahlungserzeugnisse als Rohstoffe der Teigwarenherstellung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c) den Abgang nach Verwendungszwecken,

für die Angaben zur Herstellung gilt Absatz 2 Satz 3 auch im Hinblick auf die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 verwendeten Rohstoffe entsprechend,

3. für Teigwaren gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung unter gesonderter Angabe von Erzeugnissen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurden, sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(6) Die Meldungen der
Hersteller von Nähr- und Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen sind ab einer jährlichen Verarbeitungsmenge von 1.000 Tonnen an Rohstoffen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:

1. für Arten von Getreide, Hülsenfrüchten und sonstigen pflanzlichen Rohstoffen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach dem Inland und Ausland,

c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2. für die Gesamtmenge an Nähr- und
Backmitteln sowie an Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:

a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(7) 1 Die Meldungen der
Hersteller von Mischfutter für Nutztiere sind

1. im Fall
einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Mischfutter jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,

2.
ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2 In ihnen sind folgende Angaben jeweils in
Tonnen zu machen:

1. für Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschrote und Expeller und andere Rohstoffe der Mischfutterherstellung, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) der Zugang nach Lieferantengruppen,
jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2.
für Mischfutter für Nutztiere gesondert nach der jeweiligen Tierkategorie:

a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie
eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung unter gesonderter Angabe der Herstellung von Mineralfuttermitteln sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,

c) der Abgang
nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(8) 1 Die Meldungen der Unternehmen,
die mit Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten oder Expeller handeln, sind

1. im Fall
eines jährlichen Absatzes von insgesamt 1.000 bis unter 10.000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,

2. ab einem jährlichen
Absatz von insgesamt 10.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,

gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis abzugeben. 2 In ihnen
sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1. der Zugang von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach Ländern,

2. der Zugang aus dem Ausland,

3. der Abgang gesondert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

3 Darüber hinaus melden Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 jährlich und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 den Bestand des jeweiligen Erzeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur.


 (keine frühere Fassung vorhanden)