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Änderung § 10 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 16.02.2018
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2018 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 6 Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2a, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 5a Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder |
2. entgegen § 9 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1937/al66499-0.htm