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Synopse aller Änderungen der Marktordnungswaren-Meldeverordnung am 28.06.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juni 2024 durch Artikel 10 der AgrarGeoSVAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MarktOWMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5b Meldepflichten des Lebensmitteleinzelhandels


(1) 1 Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels haben die Angaben nach den Absätzen 4, 5 und 7 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden. 2 Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit einem inländischen Jahresumsatz von mehr als 7.000.000.000 Euro, die mehr als ein Drittel davon durch den Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher erzielen. 3 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse, die die meldepflichtigen Unternehmen an Wiederverkäufer oder die Gastronomie liefern.

(2) 1 Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht auch für Gruppen von selbständigen Einzelunternehmern und juristischen Personen, die unter einheitlicher Leitung gemeinsam wirtschaftlich am Markt tätig sind und deren gemeinsamer inländischer Jahresumsatz zu mehr als einem Drittel durch den Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher erzielt wird. 2 Eine einheitliche Leitung liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinsam geleitet werden, insbesondere wenn eine gemeinsame Sortiments- und Preispolitik verfolgt wird oder der Wareneinkauf zentral organisiert ist. 3 In diesem Fall gilt ergänzend § 6 Absatz 1a, 3a und 3b.

(3) Die Meldepflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe die Erzeugnisse über eine Einkaufskooperation mit weiteren Unternehmen bezieht.

(4) 1 Die Unternehmen haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden für

1. Haushaltsmehl in Packungen mit 1,0 Kilogramm,

2. Haushaltszucker in Packungen mit 1,0 Kilogramm.

2 Die Preise sind in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben.

(5) 1 Die Unternehmen haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den jeweils in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden für

1. natives Olivenöl extra in Abfüllungen bis zu 1,0 Liter,

2. Tomaten, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen lose oder in Gebinden bis zu drei Kilogramm,

3. Hackfleisch rein vom Rind, gekühlt, unter Schutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren in Packungen bis zu 500 Gramm,

4. Hackfleisch rein vom Schwein, gekühlt, unter Schutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren in Packungen bis zu 500 Gramm,

5. Deutsche Markenbutter, geformt, in Packungen von 250 Gramm,

6. schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, gerieben, in Scheiben oder am Stück, in Packungen bis zu 500 Gramm,

7. Edamer der Fettgehaltsstufe 'Fettstufe', Emmentaler der Fettgehaltsstufe 'Vollfettstufe' und Gouda der Fettgehaltsstufe 'Vollfettstufe', gerieben, in Scheiben oder am Stück, in Packungen bis zu 500 Gramm,

8. ganze Hähnchen der Klasse A, gekühlt oder tiefgefroren,

9. Hähnchenbrustfilets, gekühlt, in Packungen bis zu 500 Gramm.

2 Die Preise sind in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(6) 1 Die Meldepflicht nach den Absätzen 4 und 5 gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung. 2 Von der Meldepflicht nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und 7 ausgenommen sind Erzeugnisse mit einer Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

(6) 1 Die Meldepflicht nach den Absätzen 4 und 5 gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung. 2 Von der Meldepflicht nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und 7 ausgenommen sind Erzeugnisse mit einer Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung.

(7) 1 Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zugekauft werden, sondern von Betrieben, die zum gleichen Unternehmen gehören, bezogen werden und soweit hierfür keine Einkaufspreise explizit vereinbart werden, sind stattdessen die unternehmensinternen Bezugs- oder Verrechnungspreise zu melden. 2 Diese Preise sind ebenfalls in Euro je Tonne oder je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.



(heute geltende Fassung) 

§ 5c Meldepflichten bestimmter Hersteller von Nahrungsmitteln


(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 7 aufgeführten Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes haben jeweils die dort genannten Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 abzugeben.

(2) 1 Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu Nahrungszwecken zu melden:

1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,

2. Hersteller von Fertiggerichten,

3. Hersteller von Süßwaren,

4. Hersteller von Speiseeis,

5. Hersteller von Erfrischungs- und Fruchtsaftgetränken.

2 Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt.

(3) 1 Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungsmehl zu melden:

1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,

2. Hersteller von gefrorener oder auf andere Weise haltbar gemachter Pizza.

2 Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt.

(4) Hersteller von Hefe haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden.

(5) 1 Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Butter im Sinne des Anhangs VII Teil VII Anlage II Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, ungesalzen, lose, in Blöcken zu 25 Kilogramm, zu melden:

1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,

2. Hersteller von Fertiggerichten,

3. Hersteller von Speiseeis,

4. Hersteller von Schmelzkäse.

2 Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt.

(6) 1 Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für zur Weiterverarbeitung verwendeten Käse der Sorten schnittfester Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, Edamer der Fettgehaltsstufe 'Fettstufe', Emmentaler der Fettgehaltsstufe 'Vollfettstufe' und Gouda der Fettgehaltsstufe 'Vollfettstufe' in Form von Blockware, getrennt nach diesen Sorten, zu melden:

1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,

2. Hersteller von Fertiggerichten einschließlich gefrorener oder auf andere Weise haltbar gemachter Pizza,

3. Hersteller von Schmelzkäse.

vorherige Änderung

2 Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt. 3 Von der Meldepflicht ausgenommen ist Käse mit einer Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.



2 Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt. 3 Von der Meldepflicht ausgenommen ist Käse mit einer Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der Verordnung (EU) 2024/1143.

(7) 1 Hersteller von Fertiggerichten haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für Hackfleisch vom Rind, Hackfleisch vom Schwein, ganze Hähnchen der Klasse A und Hähnchenbrustfilets zu melden. 2 Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt.

(8) 1 Die Meldepflicht nach den Absätzen 2 bis 7 gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung. 2 Bei Meldungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Preise in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. 3 Bei Meldungen nach den Absätzen 5 bis 7 sind die Preise in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(9) 1 Soweit die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zugekauft werden, sondern von Unternehmen, die zur gleichen Unternehmensgruppe gehören, bezogen werden und soweit hierfür keine Einkaufspreise explizit vereinbart werden, sind stattdessen die unternehmensgruppeninternen Bezugs- oder Verrechnungspreise zu melden. 2 Absatz 8 gilt entsprechend.